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   OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91   

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https://dejure.org/1991,4206
OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91 (https://dejure.org/1991,4206)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13.11.1991 - 2 A 10800/91 (https://dejure.org/1991,4206)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 (https://dejure.org/1991,4206)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Neubewertung von Prüfungsleistungen - Überdenken der Prüfungsentscheidung außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Überdenken der Prüfungsentscheidung; Formalisiertes Widerspruchsverfahren; Verwaltungsstreitverfahren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 399
  • NVwZ 1993, 712
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Hingegen ist die Eröffnung einer zweiten Verwaltungsinstanz mit einer vollständigen Neubewertung umstrittener Prüfungsleistungen nicht geboten (BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 und 1 BvR 213/83 -, NJW 1991, 2005 mit Anm. Niehues S. 3001 = DÖV 1991, 794 = DVBl 1991 801 mit Anm. Kopp S. 989 = JZ 1991, 1080 mit Anm. Pietzcker S. 1084).

    Diese gesetzlich vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausnahmeregelung (vgl. BVerfGE 35, 65, 73; BVerfG, NJW 1991, 2005, 2006; a.A. Pietzcker, S. 1085) schließt allerdings das Recht des Prüflings nicht aus, das Prüfungsamt auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen, um damit ein Überdenken der bereits getroffenen Prüfungsentscheidung zu erreichen (BVerfG, aaO).

    Auszugehen ist insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) und der des Senats (zuletzt Urteil vom 21. August 1991 - 2 A 10523/91.OVG -), allerdings in der Weiterführung, die sie durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991, aaO sowie BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 10. Oktober 1991, 1 BvR 991/91).

    Demgegenüber sind fachliche Meinungsverschiedenheiten zwischen Prüfer und Prüfling der gerichtlichen Kontrolle nicht generell entzogen, vielmehr gilt insoweit der allgemeine Bewertungssatz, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch bewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, aaO).

    Hingegen stellt sich die Bewertung der 2. Aufsichtsarbeit (Strafrecht) durch den Erstprüfer als fehlerhaft dar, weil dieser den allgemeinen Bewertungsgrundsatz verletzt hat, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April 1991, NJW 1991, 2005, 2008).

  • BVerwG, 20.09.1984 - 7 C 57.83

    Prüfungsentscheidungen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Unsachlich wird die Bewertung aber dann, wenn der Prüfer seiner Verärgerung über schwache Prüfungsleistungen freien Lauf läßt und dadurch die Gelassenheit und emotionale Distanz verliert, ohne die eine gerechte Beurteilung schwerlich gelingen kann (vgl. BVerwGE 70, 143, 151 f.).
  • BGH, 15.09.1988 - 4 StR 352/88

    Katzenkönig

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Soweit nämlich der Kläger auf den Seiten 10 und 11 seiner Lösung bei der Frage, ob der Hintermann B des schuldhaft handelnden Täters G mittelbarer Täter sein kann, Gedanken aus dem sog. Katzenkönigfall (BGH, Urteil vom 15. September 1988, BGHSt 35, 347 = NJW 1989, 912) heranzieht und hierbei den Täter hinter dem Täter verneint, hätte der Erstprüfer diese Ausführungen nicht als "verfehlt" bezeichnen dürfen, da sie durchaus den Gedankengängen des Bundesgerichtshofes entsprechen.
  • BVerwG, 26.06.1980 - 2 C 8.78

    Dienstliche Beurteilung von Beamten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Der Beklagte ist diesem Begehren auf Überdenken der Bewertung jedenfalls dadurch hinreichend nachgekommen, daß er die vom Kläger vorgetragenen Lösungsgesichtspunkte, bei denen es sich sämtlich um prüfungsspezifische Wertungen handelte, im Rahmen des Verwaltungsstreitverfahrens noch rechtzeitig würdigte (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwGE 60, 245, 252).
  • BVerwG, 13.05.1965 - II C 146.62

    Beamtenrechtliche Beurteilung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Auszugehen ist insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) und der des Senats (zuletzt Urteil vom 21. August 1991 - 2 A 10523/91.OVG -), allerdings in der Weiterführung, die sie durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991, aaO sowie BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 10. Oktober 1991, 1 BvR 991/91).
  • BVerfG, 09.05.1973 - 2 BvL 43/71

    VwGO-Ausführungsgesetz II

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Diese gesetzlich vorgesehene und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Ausnahmeregelung (vgl. BVerfGE 35, 65, 73; BVerfG, NJW 1991, 2005, 2006; a.A. Pietzcker, S. 1085) schließt allerdings das Recht des Prüflings nicht aus, das Prüfungsamt auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler bei der Bewertung rechtzeitig und wirkungsvoll hinzuweisen, um damit ein Überdenken der bereits getroffenen Prüfungsentscheidung zu erreichen (BVerfG, aaO).
  • BVerfG, 10.10.1991 - 1 BvR 991/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die verwaltungsgerichtlichen Überprüfung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Auszugehen ist insoweit von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. nur BVerwGE 21, 127, 130 m.w.N.) und der des Senats (zuletzt Urteil vom 21. August 1991 - 2 A 10523/91.OVG -), allerdings in der Weiterführung, die sie durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfahren hat (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. April 1991, aaO sowie BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluß vom 10. Oktober 1991, 1 BvR 991/91).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1988 - 9 S 3018/87

    Prüfungsrecht: Berücksichtigung sprachlicher Mängel

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 13.11.1991 - 2 A 10800/91
    Als Element zur Abrundung des Gesamturteils dürfen Rechtschreibungs-, Grammatik- und Zeichensetzungsfehler sowie sprachliche Mängel neben dem Inhalt der Darstellung durchaus Berücksichtigung finden, solange diese formalen Mängel bei der Gewichtung nicht überbetont werden (vgl. VGH Bad.- Württ., Urteil vom 21. Januar 1988, NJW 1988, 2633, 2634; Wagner, DVBl 1990, 183, 187; Kröpil, JuS 1985, 322, 324).
  • BVerwG, 24.02.1993 - 6 C 38.92

    Kostenentscheidung - Prüfungsrecht - Vorverfahren - Neubewertung

    Wie der Senat in seinen weiteren Urteilen vom heutigen Tage (BVerwG 6 C 32.92, Vorinstanz: OVG NW, Urteil vom 18. März 1992 - 22 A 1342/90 -, und BVerwG 6 C 35.92, Vorinstanz: OVG Rh-Pf, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91 - NVwZ 1992, 399) näher ausgeführt hat, sind die Prüfungsbehörden und die Verwaltungsgerichte zwar nach § 31 BVerfGG an die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts zu den notwendigen Bestandteilen der Gewährung rechtlichen Gehörs im Verfahren zur Durchführung berufsbezogener Prüfungen aufgrund des Art. 12 Abs. 1 GG gebunden; sie müssen daher dem Prüfling ein wirksames Vertretenkönnen des eigenen Standpunkts, eine rechtzeitige Information über den Verfahrensstand, die Berücksichtigung seines Vorbringens bei der Entscheidung, die Würdigung von Einwendungen gegen Bewertungen, die Möglichkeit des rechtzeitigen und wirkungsvollen Hinweises auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler sowie die Erreichbarkeit eines "Überdenkens" von Prüfungsentscheidungen gewährleisten.
  • VG Mainz, 20.04.2005 - 7 K 932/04

    Juristisches Staatsexamen - Kein Anspruch auf Beteiligung anderer Prüfer

    Dies gilt zunächst einmal für das Verfahren der Leistungsbewertung, für das bei berufsbezogenen Prüfungsverfahren nach den Grundsätzen der Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81, 213/81 -, DVBl. 1991, 801 ff. = NJW 1991, 2005 ff.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, BVerwGE 92, 132 ff.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1991 - 2 A 10800/91.OVG -, NVwZ 1992, 399) gefordert wird, dass neben dem Gerichtsverfahren ein behördliches Abhilfeverfahren durchgeführt wird, in welchem die Prüfungsentscheidungen aufgrund der vom Prüfling vorgebrachten Einwände nochmals überdacht werden.
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